Vermutungsweise sei die Beschwerdeführerin den Anordnungen der kantonalen Instanzen noch nicht vollumfänglich nachgekommen. Die diesbezüglichen Fristen seien neu festzusetzen. Das Bundesgericht überwies die Sache zur Neuansetzung der Fristen für die Umsetzung des Benützungsverbots (Verbot der Wohnnutzung) sowie der baulichen Massnahmen (Entfernung von Dusche, Toilette und Kochgelegenheit) an die BVD.