Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts legte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Die vom Verwaltungsgericht festgelegten Umsetzungsfristen waren zwischenzeitlich verstrichen. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, die Beschwerde an das Bundesgericht habe in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Ob den Anträgen der Beschwerdeführerin sinngemäss ein Ersuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entnehmen sei, könne offenbleiben. Vermutungsweise sei die Beschwerdeführerin den Anordnungen der kantonalen Instanzen noch nicht vollumfänglich nachgekommen.