1/4 BVD 110/2023/73 Die Beschwerdeführerin focht den Entscheid der BVD beim Verwaltungsgericht an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Januar 2022 ab und ordnete an: «2.Die Frist zur Umsetzung des Benützungsverbots (Verbot der Wohnnutzung) wird auf den 30. April 2022 festgesetzt. 3.Die Frist zur Umsetzung der baulichen Massnahmen (Entfernung von Dusche, Toilette und Kochgelegenheit) wird auf den 31. Mai 2022 festgesetzt.»