Die BVD erwog in ihrem Entscheid ferner, dass zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auch die Entfernung von Dusche, Toilette und Kochgelegenheit anzuordnen sei. Da die Beschwerdeführerin dafür während laufender Kündigungsfrist bereits Vorbereitungshandlungen treffen könne, genüge es, für die bauliche Umsetzung einen zusätzlichen Monat einzuräumen. Dementsprechend ordnete die BVD an: «Die Dusche, die Toilette und die Kochgelegenheit im Gebäude F.________strasse A.________ müssen bis 31. Mai 2021 entfernt werden». Im Übrigen bestätigte sie den angefochtenen Entscheid.