Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese ergänzte mit Entscheid vom 14. Januar 2021 das Benützungsverbot mit einer Umsetzungsfrist von gut 3 Monaten, um eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags zu ermöglichen. Dazu passte sie das Benützungsverbot wie folgt an: «Das Gebäude F.________strasse A.________ darf ab 1. Mai 2021 nicht zu Wohnzwecken genutzt werden». Die BVD erwog in ihrem Entscheid ferner, dass zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auch die Entfernung von Dusche, Toilette und Kochgelegenheit anzuordnen sei.