1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle Matten bei Interlaken Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Gemeinde Matten bei Interlaken stellte fest, dass im auf dieser Parzelle befindlichen Gebäude F.________strasse A.________ eine Dusche eingebaut sowie Anschlüsse für eine Toilette, ein Handwaschbecken und ein Waschtrog erstellt worden waren. Auf Aufforderung der Gemeinde hin reichte die Beschwerdeführerin dafür ein nachträgliches Baugesuch ein. Die Gemeinde erteilte dem Vorhaben den Bauabschlag und ordnete an: «Das Gebäude F.________strasse A.________ darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden».