– der Bauabschlag zu erteilen. Die Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin erübrigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens. 5. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19).