e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das geplante Bauvorhaben den erforderlichen Grenzabstand auf der westlichen Seite zur Parzelle der Beschwerdeführerin nicht einhält und die Bauherrschaft sich nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen kann. Für das Unterschreiten des Grenzabstands kann mit Blick auf die geplante Erhöhung des Gebäudes und dadurch verursachte Verletzung wesentlicher nachbarlicher Interessen auch keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Somit steht fest, dass die Vorinstanz dem strittigen Projekt zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erteilt hat. Dem Bauvorhaben ist daher – in Gutheissung der Beschwerde