Schliesslich vermag das Interesse des Beschwerdegegners an der Gewährung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Grenzabstands im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Erhöhung des Gebäudes, dasjenige der Beschwerdeführerin nicht zu überwiegen. Insgesamt rechtfertigen die vorliegenden Verhältnisse die Erteilung der geforderten Ausnahmebewilligung nicht.