Insbesondere mit Blick auf die beträchtliche Unterschreitung des Grenzabstands führt dies zu einer erheblichen Verletzung der nachbarlichen Interessen. Daran ändert auch die Argumentation des Beschwerdegegners, wonach die Gebäudehöhe nicht bis zum zulässigen Maximum gemäss GBR ausgenützt würde und bereits einmal im Baubewilligungsverfahren redimensioniert worden sei, nichts. Schliesslich vermag das Interesse des Beschwerdegegners an der Gewährung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Grenzabstands im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Erhöhung des Gebäudes, dasjenige der Beschwerdeführerin nicht zu überwiegen.