Andererseits wären die beiden darunterliegenden, kleineren Fenster vom reduzierten Tageslichteinfall wegen der aufgestockten Nachbarsbaute umso mehr betroffen. Der obgenannte Zweck des Grenzabstands, unter anderem einen genügenden Zutritt von Licht und Sonne zu Nachbarsgrundstücken zu gewährleisten, wird durch die Erhöhung in bedeutendem Masse weiter beeinträchtigt. Insbesondere mit Blick auf die beträchtliche Unterschreitung des Grenzabstands führt dies zu einer erheblichen Verletzung der nachbarlichen Interessen.