d) Grenzabstände haben vor allem zum Zweck, einen genügenden Zutritt von Luft, Licht und Sonne zu den Grundstücken zu gewährleisten und deren Bewohnerinnen und Bewohner vor Belästigungen, Geräuschen, Gerüchen usw. aus zu nahen Nachbarbauten zu schützen.16 Die Grenzabstände bezwecken mit anderen Worten in erster Linie die Verminderung mannigfacher Einwirkungen von Bauten und deren Benutzung auf Nachbargrundstücken.17