Sie dient vielmehr dem Streben nach maximaler Ausnützung. Dass eine Ersatzbaute gleicher Höhe nicht sinnvoll genutzt werden könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Wunsch nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks oder einfach einer besseren Lösung stellt keinen Ausnahmegrund dar.15 Das Vorliegen von Ausnahmegründen für das Unterschreiten des Grenzabstands unter gleichzeitiger Erhöhung der Baute ist daher zu verneinen.