Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darin besondere Verhältnisse erblickt. Liegen besondere Verhältnisse vor, bedeutet das aber nicht, dass im Bereich der mittels Ausnahme unterschrittenen baupolizeilichen Masse jede (gemäss den übrigen Vorschriften mögliche) Nutzung zulässig ist. Der Beschwerdegegner plant die Vergrösserung der Baute durch die Errichtung eines zusätzlichen Stockwerks, womit der Ersatzneubau im Vergleich zum bestehenden Gebäude um rund 2 m 10 ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, a.a.O, Art. 26-27, N. 4. 11 Vorakten pag. 148.