Der im Volumen gegenüber den angrenzenden Wohnbauten markant kleinere Schopf definiert den Beginn der Häuserzeile mit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und fasst zugleich zusammen mit der ehemaligen Mühle den vorliegenden Platz.11 Aus Gründen des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege sollte die Situation daher möglichst beibehalten werden und es sollte weder zu einer Verschiebung des Ersatzneubaus weiter weg von der betreffenden Parzellengrenze, noch zu einer wesentlichen Vergrösserung oder eines Abbruchs des Schopfes ohne Neubau kommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darin besondere Verhältnisse erblickt.