Bereits jetzt seien die Luft- und Lichtverhältnisse in den unteren Stockwerken wegen der historisch gewachsenen Nähe der Liegenschaft eingeschränkt. Allerdings sei die durch die Erhöhung verbundene Einschränkung nicht sehr stark, insbesondere weil das Fenster an der Ostfassade im Gebäude der Beschwerdeführerin aufgrund der Redimensionierung des Bauvorhabens nur teilweise verdeckt würde. Weiter seien die betroffenen Räumlichkeiten auch von Süden her belichtet. Somit bestünden keine erheblichen privaten Interessen, die der Gewährung einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen würden.