Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 aus, das Erfordernis der ersuchten Ausnahmebewilligung gründe nicht in der optimalen Ausnützung der Bauparzelle. Vielmehr erfordere die Beibehaltung der gewachsenen Situation und damit Gründe des Denkmalund Ortsbildschutzes die Gewährung einer Ausnahme vom geltenden Grenzabstand. Ferner würden sich die vorgebrachten nachbarlichen Interessen einzig auf die Erhöhung des geplanten Gebäudes im Vergleich zum bestehenden beziehen. Bereits jetzt seien die Luft- und Lichtverhältnisse in den unteren Stockwerken wegen der historisch gewachsenen Nähe der Liegenschaft eingeschränkt.