Weiter hält der Gesamtbauentscheid fest, dass das Bauvorhaben zwar auf die Belichtung der Nachbarliegenschaft einen Einfluss habe, die Einschränkung sei aber nicht als wesentlich zu qualifizieren. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf den Amtsbericht der Gemeinde Ligerz vom 22. Dezember 2022, welcher festhält, dass es sich beim Schopf um ein aus der «Reihe tanzendes» Gebäude mit speziellem Charakter handeln würde. Einer Unterschreitung des Grenzabstands könne daher zugestimmt werden, wenn die wohnhygienischen Verhältnisse gemäss BauV8 in der betroffenen Nachbarliegenschaft nicht verstärkt tangiert werden.