Mit der Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstands würde der geschützte, annähernd geschlossene Gassenraum verletzt werden, der historisch geschützte Durchgang würde verschwinden und eine Verschiebung des ganzen Gebäudes unter Einhaltung des Grenzabstands würde die ehemalige Mühle verdecken. Weiter hält der Gesamtbauentscheid fest, dass das Bauvorhaben zwar auf die Belichtung der Nachbarliegenschaft einen Einfluss habe, die Einschränkung sei aber nicht als wesentlich zu qualifizieren.