Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in Ziffer 14.1 auf S. 8 des Gesamtbauentscheids würden sich die besonderen Verhältnisse für die Gewährung der Ausnahmebewilligung aus der Tatsache ergeben, dass sich das Bauvorhaben im Perimeter mit dem Erhaltensziel A befinden würde. Dort gelte es möglichst auf einen Abbruch zu verzichten und es seien keine Neubauten erwünscht. Mit der Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstands würde der geschützte, annähernd geschlossene Gassenraum verletzt werden, der historisch geschützte Durchgang würde verschwinden und eine Verschiebung des ganzen Gebäudes unter Einhaltung des Grenzabstands würde die ehemalige Mühle verdecken.