a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Ausnahmebewilligung primär im Interesse des Beschwerdegegners, seine Parzelle bzw. das darauf stehende Gebäude optimaler zu nutzen, sei. Besondere Verhältnisse, die eine solche Ausnahme rechtfertigen könnten, würden nicht vorliegen. Zudem seien aufgrund der erteilten Ausnahmebewilligung zum Unterschreiten des ordentlichen Grenzabstands im Zusammenhang mit der Aufstockung des bestehenden Gebäudes wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt. Insbesondere der Lichteinfall auf ihr Gebäude wäre aufgrund des geplanten Bauprojekts wesentlich eingeschränkt.