c) Die Vorinstanz hat in Ziffer 14.1 auf S. 7 des Gesamtbauentscheids richtig festgestellt, dass die bestehende Baute aufgrund der neubauähnlichen Umgestaltung ihre Besitzstandsgarantie verliert. Der Beschwerdegegner beruft sich denn auch zu Recht nicht darauf. Das Bauvorhaben kann einzig mit einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden. 4. Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Abstandsvorschriften