Sodann stellt sie fest, dass das Bauvorhaben auf die Belichtung der Nachbarliegenschaft zwar einen Einfluss habe, die Einschränkung hinsichtlich Lichteinfall aber nicht als wesentlich qualifiziert werde. Die Frage der Gebäudehöhe wird im angefochtenen Gesamtbauentscheid keinesfalls ausgeklammert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor und die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. 3. Grenzabstand und Besitzstandsgarantie