Dass ihre Argumente im Vergleich zu den entsprechenden Ausführungen von Seiten des Beschwerdegegners im Gesamtbauentscheid jeweils nur kurz erwähnt sind, ändert daran nichts. Ferner geht die Vorinstanz in Erwägung 14.1 auf S. 8 im vierten Absatz explizit auf die Problematik der Gebäudehöhe ein und erwähnt, dass die Erhöhung des Gebäudes innerhalb des zulässigen Masses und ebenfalls durch die Denkmalpflege gestützt sei. Sodann stellt sie fest, dass das Bauvorhaben auf die Belichtung der Nachbarliegenschaft zwar einen Einfluss habe, die Einschränkung hinsichtlich Lichteinfall aber nicht als wesentlich qualifiziert werde.