c) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Gesamtbauentscheid vom 3. April 2023 in Erwägung 14 ab S. 6 vollumfänglich mit allen Rügen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, die Baubewilligung sachgerecht anzufechten, wie die vorliegende Beschwerde beweist. Dass ihre Argumente im Vergleich zu den entsprechenden Ausführungen von Seiten des Beschwerdegegners im Gesamtbauentscheid jeweils nur kurz erwähnt sind, ändert daran nichts.