a) Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Im angefochtenen Gesamtbauentscheid seien ihre Vorbringen jeweils höchstens kurz erwähnt und das Regierungsstatthalteramt habe sich nicht ansatzweise mit ihren Argumenten auseinandergesetzt. Der Entscheid gebe hingegen zu jedem Punkt einlässlich die Stellungnahme der Bauherrschaft wieder. Insbesondere klammere der Gesamtbauentscheid die Frage der Gebäudehöhe aus und ignoriere die Forderungen von Denkmalpflege und Heimatschutz.