6/8 BVD 110/2023/71 c) Die teilweise Aufhebung des Gesamtbauentscheids hat keinen Einfluss auf die Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Diese bleiben der Beschwerdegegnerschaft als Baugesuchstellerin auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD16). III. Entscheid