Die Führung des Kamins ist insofern aus ästhetischen Gründen von den Dachaufbauten abhängig und müsste folglich aufgrund des Bauabschlags neu geplant und sodann aus brandschutztechnischer Sicht nochmals überprüft werden. Nebst dem Kamin ist ferner auch der Einbau des Schwedenofens davon betroffen, weswegen beidem ebenso der Bauabschlag zu erteilen ist. Der vom Streitgegenstand nicht erfasste übrige Umbau des Einfamilienhauses im Unter-, Erd- und Obergeschoss sowie der Neubau des Carports sind hingegen vom Bauabschlag nicht betroffen. Bei diesem Ausgang sind die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden nicht mehr zu prüfen und der Antrag auf einen Augenschein wird abgewiesen.