Die Auslegung des Art. 27 GBR lässt keine andere Anwendbarkeit zu und somit kann die Bestimmung im vorliegenden Fall unter der gegebenen Ausgangslage nicht herangezogen werden, um den geplanten Dachraumausbau mittels Errichtung der beiden Lukarnen zu ermöglichen. Der Auffassung der Vorinstanz sowie derjenigen der Beschwerdegegnerschaft kann somit nicht gefolgt werden und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgesehene Errichtung der beiden Lukarnen nicht bewilligungsfähig ist. Die Beschwerde wird aus diesem Grund gutgeheissen und dem Bauvorhaben ist insoweit der Bauabschlag zu erteilen.