Ausgehend von der korrekten Berechnung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 186 m2 (siehe hierzu Ziff. 3 b) wäre die zulässige Ausnützung von 192 m2 auf dem betreffenden Grundstück mit der zusätzlich geschaffenen Fläche bei den geplanten Lukarnen deutlich überschritten. Ferner kann Art. 27 GBR, wie dies die Beschwerdeführenden richtig vorgebracht haben und die Vorinstanz indirekt bestätigt hat, einzig auf bestehenden Dachraum angewendet werden, um dadurch – und nicht durch zusätzliche Flächenerweiterungen – die zulässige Ausnützung überschreiten zu dürfen. Die Auslegung des Art.