e) Wie die Vorinstanz in ihrem Gesamtbauentscheid vom 3. April 2023 (S. 6 oben) richtig erwähnt, handelt es sich bei der Dachgeschossfläche der neuen Lukarnen nicht um bestehenden Dachraum, sondern um neue Bruttogeschossfläche. Eine solche zusätzliche Bruttogeschossfläche kann jedoch nur geschaffen werden, wenn dadurch die zulässige Ausnützung nicht überschritten wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Ausgehend von der korrekten Berechnung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 186 m2 (siehe hierzu Ziff.