d) In ihrer Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerschaft vor, dass die Bauherrschaft in einem ersten Schritt problemlos den Bau der Lukarnen hätte beantragen können, da damit die maximal zulässige Bruttogeschossfläche eingehalten sei, und in einem zweiten Schritt sodann der Ausbau des bestehenden Dachraums hätte erfolgen können. Es dürfe bei der Anwendung des Art. 27 GBR jedoch keine Rolle spielen, in welcher Reihenfolge der Ausbau des Dachstocks 11 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3). 12 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 13 Vgl. Plan «BGF Berechnung» vom 29. September 2022 in den Vorakten, pag. 29.