c) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt, insofern als dass der Dachflächenausbau im Bereich der geplanten Lukarnen nicht als Erweiterung der Dachraumfläche erkannt worden sei. Zudem sei es nicht rechtmässig, zuerst die Fläche des Dachraums baulich zu erweitern und danach Art. 27 GBR auf die bestehende Fläche anzuwenden.