b) Die Vorinstanz geht davon aus, dass der mit den geplanten Lukarnen zusätzlich geschaffene Dachraum von 14.00 m2 mit Blick auf die von ihr berechnete anrechenbare Bruttogeschossfläche von total 173.40 m2 ohne weiteres zulässig sei. Mit der Anrechnung dieser Fläche bei den Lukarnen ergebe sich eine Bruttogeschossfläche von total 187.40 m2, welche innerhalb der zulässigen Ausnützung von 192.00 m2 liege. Die im betreffenden Plan grün markierte Fläche des Vorraums sei sodann als nachträglicher Dachraumausbau zu verstehen, bei welchem Art. 27 GBR angewendet werden könne.