a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 GBR kann bei Bauvorhaben, die vor dem 1. Januar 1997 bewilligt worden sind, der bestehende Dachraum zu Wohn- und Arbeitsräumen ausgebaut werden, auch wenn dadurch die zulässige Ausnützung soweit überschritten wird, als dies für den vollständigen Dachraumausbau erforderlich ist.