Da diese Verkehrsfläche jedoch der Erschliessung eines anrechenbaren Raums dient, ist sie ebenso miteinzubeziehen und anzurechnen. Korrekterweise ergibt sich somit eine bestehende anrechenbare Bruttogeschossfläche von insgesamt 186 m2. Hingegen richtig berechnet hat die Vorinstanz die zulässige Ausnützung auf dem betreffenden Grundstück, welche 192 m2 beträgt. 5. Ausbau von bestehendem Dachraum gestützt auf Art. 27 Abs. 1 GBR