b) Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Gesamtbauentscheid bei der Berechnung der Bruttogeschossfläche auf die eingereichten Projektpläne der Beschwerdegegnerschaft13 und geht von einer Gesamtfläche von 173.40 m2 aus. Im Dachgeschoss rechnet sie dabei aber fälschlicherweise lediglich die 15.00 m2 des bestehenden Schlafzimmerraums mit ein. Die restlichen 12.60 m2 vor diesem Raum (im betreffenden Plan als grüne Fläche eingezeichnet) versteht sie als bestehender Dachraum, der aber erst nachträglich ausgebaut werden soll. Da diese Verkehrsfläche jedoch der Erschliessung eines anrechenbaren Raums dient, ist sie ebenso miteinzubeziehen und anzurechnen.