93 Abs. 2 BauV die Summe aller dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Angerechnet werden dabei auch Verkehrsflächen wie Korridore und Treppen, falls diese anrechenbare Räume erschliessen (aArt. 93 Abs. 2 Bst. f BauV im Umkehrschluss).