Grundordnung noch nicht an die Bestimmungen der BMBV11 angepasst haben, finden die bisherigen aArt. 93 bis 98 BauV12 weiterhin Anwendung (Art. 34 Abs. 2 BMBV). Gemäss aArt. 93 Abs. 1 BauV ist die Ausnützungsziffer die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschoss-fläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche. Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt gemäss aArt. 93 Abs. 2 BauV die Summe aller dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.