Sodann zeigt die Vor-instanz auf, inwiefern diese Erweiterung mit Blick auf die anrechenbare Bruttogeschossfläche und die zulässige Ausnützung dennoch erlaubt sein soll. Aus den Erwägungen des Bauentscheids geht somit hervor, warum das geplante Vorhaben nach Auffassung der Stadt Langenthal den geltenden Vorschriften entsprechen soll. Da Einsprachen im Baubewilligungsverfahren die Funktion von Entscheidungshilfen und nicht von Rechtsmitteln haben, genügen die gemachten Ausführungen.10 Die Begründungspflicht ist daher nicht verletzt und es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4. Anrechenbare Bruttogeschossfläche und zulässige Ausnützung