Zur strittigen Frage, ob es sich bei der zusätzlichen Fläche im Bereich der neuen Lukarnen um bestehenden Dachraum handelt oder nicht, führt sie unmissverständlich aus, dass es sich dabei um zusätzliche Bruttogeschossfläche im Umfang von rund 14.00 m2 handle, welche nicht als nachträglicher Dachraumausbau gestützt auf Art. 27 GBR beurteilt werden könne (S. 6 oben). Sodann zeigt die Vor-instanz auf, inwiefern diese Erweiterung mit Blick auf die anrechenbare Bruttogeschossfläche und die zulässige Ausnützung dennoch erlaubt sein soll.