c) Die Vorinstanz nimmt in ihrem Entscheid vom 3. April 2023 auf S. 5 und 6 ausführlich Stellung zur gerügten Überschreitung der Ausnützung bzw. zur Anwendung des Art. 27 GBR. Dabei erläutert sie ausführlich, warum die Vorschriften zur zulässigen Bruttogeschossfläche und Ausnützungsziffer ihrer Ansicht nach beim vorliegenden Bauprojekt eingehalten seien. Zur strittigen Frage, ob es sich bei der zusätzlichen Fläche im Bereich der neuen Lukarnen um bestehenden Dachraum handelt oder nicht, führt sie unmissverständlich aus, dass es sich dabei um zusätzliche Bruttogeschossfläche im Umfang von rund 14.00 m2 handle, welche nicht als nachträglicher Dachraumausbau gestützt auf Art.