b) Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht: Die Stadt Langenthal habe sich mit ihrem Einwand in der Einsprache zu Art. 27 GBR9 bzw. betreffend die Überschreitung der Ausnützung nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt und die strittige Frage werde im Gesamtbauentscheid nicht konkret und für die Beschwerdeführenden verständlich beantwortet.