sondern ebenso die Führung des Kamins an der westlichen Lukarne und somit indirekt den geplanten Einbau des Schwedenofens insgesamt. Vom Streitgegenstand hingegen nicht erfasst sind der übrige Umbau des Einfamilienhauses im Unter-, Erd- und Obergeschoss sowie der Neubau des Carports. Diesbezüglich ist der Gesamtbauentscheid der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. 3. Rechtliches Gehör und Begründungspflicht