Sie haben sich sodann im vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind durch den vorliegenden Gesamtbauentscheid als unterlegene Einsprechende beschwert. Dringen sie mit ihren Rügen durch, haben sie einen praktischen Nutzen, da das Bauvorhaben nicht oder nur teilweise realisiert werden kann. Die Beschwerdeführerenden sind somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist fraglos einzutreten. Ob die Rügen der Beschwerdeführenden begründet sind, ist hingegen nicht eine Frage des Rechtsschutzinteresses, sondern eine materielle Frage und Gegenstand der nachfolgenden Prüfung. 2. Streitgegenstand