Das ist auch hier der Fall: Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer der Parzelle Langenthal Grundbuchblatt Nr. J.________ und somit als direkte Nachbarn der Beschwerdegegnerschaft von deren Bauvorhaben unmittelbar und in höherem Masse als die Allgemeinheit berührt. Gerade mit Blick auf den geplanten Einbau von zwei grossen Lukarnen auf dem Dach des weniger als 10 m von der Liegenschaft der Beschwerdeführenden entfernten Nachbargebäudes, waren sie ohne weiteres einspracheberechtigt. Sie haben sich sodann im vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind durch den vorliegenden Gesamtbauentscheid als unterlegene Einsprechende beschwert.