Die Beschwerdegegnerschaft ist der Meinung, den Beschwerdeführenden komme aufgrund fehlender Einspracheberechtigung keine Beschwerdelegitimation zu. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren könne keine besondere Betroffenheit und kein Rechtsschutzinteresse ausgemacht werden, weswegen auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie oben dargelegt, haben Einsprechende, soweit sie einspracheberechtigt waren und ihren Anträgen im Bauentscheid nicht entsprochen worden ist, regelmässig ein genügendes Rechtsschutzinteresse zur Beschwerdeführung. Das ist auch hier der Fall: