Betroffener von der unzulässigen Populareinsprache ab. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse an der Sache, d.h. dass richtig entschieden wird, berechtigt nicht zur Einsprache. Würde die Einsprache gutgeheissen, müsste dies der einsprechenden Person einen praktischen Nutzen bringen, d.h. ihre rechtliche oder tatsächliche Situation beeinflussen können, indem das Bauvorhaben nicht oder nur nach Änderungen, welche für die einsprechende Person vorteilhaft sind, realisiert werden kann.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die