4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Die Stadt Langenthal verzichtet in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 auf das Stellen eines Antrags, hält aber an ihrem Entscheid vom 3. April 2023 fest. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen