h) Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen. Die angefochtene Baubewilligung wird inklusive der umstrittenen Auflage in Ziff. 2.2 bestätigt. Auf die Durchführung des von den Beschwerdeführenden beantragten Augenscheins konnte verzichtet werden. Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG10). Hier waren von einem Augenschein keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, der relevante Sachverhalt war aufgrund der vorhandenen Unterlagen ausreichend bekannt. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.11